Satzung des CDD „Club Deutscher Drehorgelfreunde e. V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein hat den Namen „Club Deutscher Drehorgelfreunde“ (CDD). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Volksbildung durch die Förderung des Interesses am Drehorgelspiel in der Öffentlichkeit sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die Drehorgel und ihre kulturhistorische Bedeutung zu vertiefen.
    Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    – Instandsetzung und Erhalt wertvoller historischer Drehorgeln
    – Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen über die Drehorgel
    – Förderung aller Bemühungen um die Geschichte und Technik der Drehorgel
    – Förderung von Aufzeichnungen von Drehorgelmusik auf Tonträgern
    – Förderung der Erhaltung und Erweiterung des Musikrepertoires für Drehorgeln
    – Durchführung von Drehorgeltagungen und Unterstützung von Drehorgeltreffen.
  2. Der CDD verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Politische, konfessionelle und wirtschaftliche Zwecke verfolgt der CDD nicht.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der CDD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann – ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit – jede Person werden, die Freund oder Liebhaber der Drehorgel ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen können als kooperatives Mitglied beitreten.
    2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
      – schriftliche unbedingte Beitrittserklärung
      – Aufnahmebeschluss nebst Aufnahmebestätigung des Vorstandes
      – Zahlung des ersten Beitrages entsprechend der Satzung.
    3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist zulässig. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist, dass sich die zu ernennende Person um die Drehorgel oder den CDD besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung geschieht auf Vorschlag eines Mitgliedes. über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschließt diese die Ernennung, so spricht der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter die Ernennung aus.

    § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
      – durch Tod
      – durch Austrittserklärung
      – durch Ausschluss
      – durch automatische Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung drei Monate im Rückstand ist.
    2. Die Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie muss dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter drei Monate vor diesem Zeitpunkt zugegangen sein.
    3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung verstößt oder die Interessen des CDD in grober Weise verletzt.
    4. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Für das Verfahren finden die §§ 17 – 20 Anwendung.
    5. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören.
    6. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich binnen vier Wochen seit Beschlussfassung zu übersenden. Das Schriftstück muss eine Begründung des Ausschlusses enthalten.
    7. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Zugang des Schriftstücks über den Beschluss beim Vorsitzenden des Vorstandes oder Stellvertreter schriftlich einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    § 6 Pflicht zur Beitragszahlung

    1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Ehegatten von Mitgliedern zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung.
    2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Tritt eine Person erst nach dem 30. Juni eines Jahres bei, so ist für dieses Jahr die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen. Maßgebend für den Umstand, ob der Beitritt vor dem 30. Juni erfolgt ist, ist das Datum der Aufnahmebestätigung des CDD.
    4. Der Jahresbeitrag ist in einem Betrag fällig und ab Januar bis zum 31.März eines Jahres im Voraus zu zahlen.

    § 7 Organe des CDD

    1. Der CDD hat folgende Organe:
      – den Vorstand
      – die Mitgliederversammlung.
    2. Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG erhalten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des CDD stehen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

    § 8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich aus:
      – dem Vorsitzenden
      – dem Schriftführer
      – dem Kassenwart
      – dem Pressewart
      – dem Archiv- und Instrumentenwart
      – einem weiteren Mitglied.
    2. Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet mit dem Zustandekommen der Neuwahl.
    4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlauf der Wahlperiode aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptierung ergänzen.
    5. Der Vorstand ist auch beschussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

    § 9 Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des CDD. Er vertritt den CDD gerichtlich und außergerichtlich.
    2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
      Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
      – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
      – Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
      – Erstattung eine Jahresberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung
      – Beschlussfassung über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern
      – Erstellen der Beitragsordnung

    § 10 Beschlussfassung im Vorstand

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Fall dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, nach Bedarf und Interesse des CDD einberufen werden. Wenn Bedarf und Interesse des CDD dies erfordert, können Vorstandsbeschlüsse auch durch mündliches oder fernmündliches Abstimmen oder durch Abstimmung per E-Mail gefasst werden.
    2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst oder der Antrag als abgelehnt.
    3. Bei Beschlüssen, die ein Vorstandsmitglied selbst betreffen (Interessenkollision), hat dieses Vorstandsmitglied kein Stimmrecht; auch ein Recht auf Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung besteht in derartigen Fällen für das Vorstandsmitglied nicht.

    § 11 Der Vorsitzende

    1. Der Vorsitzende des Vorstandes ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied (Schriftführer, Kassenwart, Pressewart, Archiv- und Instrumentenwart, weiteres Mitglied) vertretungsberechtigt.
    2. Der Vorsitzende des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt, sofern und soweit dies der Gesamtvorstand beschließt.
    3. Ist der Vorsitzende des Vorstandes nicht nur vorübergehend verhindert, so gelten die Absätze 1 und 2 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

    § 12 Der Schriftführer

    Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des CDD in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Er fertigt Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

    § 13 Der Kassenwart

    1. Der Kassenwart hat die Kasse und die Bücher des CDD ordnungsgemäß zu führen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig gezahlt werden.
    2. Der Kassenwart ist verpflichtet, den Kassenprüfern die ordnungsgemäße Prüfung der Bücher zu ermöglichen.

    § 14 Der Archiv- und Instrumentenwart

    Der Archiv- und Instrumentenwart hat die ihm anvertrauten Gegenstände des CDD, insbesondere Drehorgeln und andere Musikinstrumente, ordnungsgemäß zu betreuen.

    § 15 Der Pressewart

    Dem Pressewart obliegt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

    § 16 Die Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes mindestens zwei Kassenprüfer zur Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens. Diese haben einmal jährlich nach eigenem Ermessen die Kasse, das Buchungsjournal und die Belege des Vereins zu überprüfen.
    Die Prüfungen haben so zu erfolgen, dass der Mitgliederversammlung ein aktueller Bericht vorgelegt werden kann.
    Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

    § 17 Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensorgan des CDD. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand verbindlich.
    2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
      – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
      – Wahl des Vorstandes
      – Entlastung des Vorstandes
      – Festsetzung des Jahresbeitrages
      – Wahl von Kassenprüfern
      – Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
      – Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      – Beschlussfassung über die Auflösung des CDD
      – Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

    § 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

    Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag. Das Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem CDD schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

    § 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben.
    2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
    3. Ein Beschluss über die Änderung des Zwecks des CDD ist nicht statthaft. Der Zweck kann jedoch durch Satzungsbeschluss ergänzt werden, sofern dies der Erhaltung, der Pflege oder der Verbesserung des Kulturgutes „Drehorgel“ dienlich ist.
    4. Die Auflösung des CDD bedarf der Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
    5. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

    § 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des CDD es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 17, 18, 19 entsprechend.

    § 21 Auflösung des CDD

    1. Die Auflösung des CDD kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 19 Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
    3. Bei der Auflösung des CDD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des CDD an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
    4. Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die zum Zeitpunkt der Auflösung dem CDD angehörenden Mitglieder ist nicht zulässig.

    § 22 Satzungsänderungsvorbehalt

    Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen und/oder aus steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen. Das gilt auch für vom Registergericht und/oder vom zuständigen Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit diese nicht von wesentlicher Art sind.

    § 23 Inkrafttreten

    Die vorliegende Satzung tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.April 2013 in Speyer beschlossen. gez.: Joachim Petschat, Vorsitzender

    Hier finden Sie die gesamte Satzung (PDF Dokument) des Club Deutscher Drehorgelfreunde e.V.

    Stand: April 2013