§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Club Deutscher Drehorgelfreunde“ (CDD) e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister der Hansestadt Hamburg mit Nr. VR 8946 eingetragen. Die Geschäftsstelle des Vereins ist beim Vorsitzenden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und ggf. Fördermitteln.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Instandsetzung und Erhalt historischer Drehorgeln,
- Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen über die Drehorgel,
- Förderung aller Bemühungen um die Geschichte und Technik der Drehorgel,
- Förderung von Aufzeichnungen von Drehorgelmusik auf Tonträgern,
- Förderung der Erhaltung und Erweiterung des Musikrepertoires für Drehorgeln,
- Durchführung von Drehorgeltagungen und Unterstützung von Drehorgeltreffen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der CDD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der CDD ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandsmitglieder beschließen. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss, welcher in Textform bekanntgegeben wird.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf die Aufnahme in den Verein. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
6. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
7. Der Vorstand kann Mitglieder, die in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen, oder der Satzung zuwiderhandeln, ausschließen. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung einzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.
8. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn der Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit trotz Mahnung nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bezahlt wurde.
9. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
10. Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann widerrufen werden, wenn sich die betroffene Person vereinsschädigend, bzw. als unwürdig für den Erhalt der Ehrung erwiesen hat. Über den Widerruf der Ehrung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung durch den Vorstand schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung die Ehrung (Urkunde, Pokal) binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung an den Vorstand des Vereins zurück zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbeitrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Er ist fällig zum 01.01. eines jeden Jahres und spätestens bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
2. Über die Befreiung von der Beitragszahlung entscheidet auf Antrag der Vorstand. Wenn Ehepartner oder Lebenspartner*innen beide Vereinsmitglieder sind, zahlt der Ehepartner/Lebenspartner*innen einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
3. Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Jahres, ist für das Jahr der Aufnahme die Hälfte des Jahresbeitrages zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Aufnahmebeschlusses des Vorstands.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des CDD sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand des CDD besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Schatzmeister vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Vorstand kann für die Vertretung auch ein anderes Mitglied des Vorstandes mit einfacher Mehrheit wählen.
2. Vereinsmitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr können in den Vorstand gewählt werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder oder Dritte zur Vertretung des Vereins bevollmächtigen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstände bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
6. Sofern ein Vorstandsamt nicht besetzt werden kann, ist der übrige Vorstand berechtigt, die dem Amt zufallenden Aufgaben von den gewählten Vorstandsmitgliedern ausüben zu lassen.
7. Der neu gewählte Vorstand gibt sich für die laufende Wahlperiode eine Geschäftsordnung bzw. bestätigt die bis dahin geltende.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
- laufende Geschäftsführung,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstattung eines Jahresberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Erstellen der Beitragsordnung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- für die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes,
- für die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
- für die Beschlussfassung über Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand,
- Entlastung des Vorstandes,
- Ernennung und Widerruf von Ehrenmitgliedschaften.
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des CDD.Sie ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Jahres, einzuberufen; im Übrigen dann, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt der Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform einzuberufen. Die Einberufung erfolgt an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse oder E-Mailadresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
3. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder aber ihre Stimme ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist auch der Schatzmeister verhindert, kann die Versammlung von jedem Vorstandsmitglied geleitet werden. Sollte kein Vorstandsmitglied die Leitung der Versammlung übernehmen, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied als Wahlleiter übertragen werden.
3. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt für neu aufgenommene Mitglieder 6 Monate nach deren Aufnahme. Als Aufnahmedatum gilt der Tag der Beschlussfassung des Vorstandes. Der Aufnahmemonat wird für den Beginn des Stimmrechts nicht mitgezählt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Soweit in der gegenwärtigen Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
- die Änderung der Satzung,
- die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Im zweiten Wahlgang gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Haben zwei Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl auf sich vereint, wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt.
6. Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auch ohne Einberufung möglich. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 12 Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes mindestens zwei Kassenprüfer zur Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens. Diese haben einmal jährlich nach eigenem Ermessen die Kasse, das Buchungsjournal und die Belege des Vereins zu überprüfen.
Die Prüfungen haben so zu erfolgen, dass der Mitgliederversammlung ein aktueller Bericht vorgelegt werden kann.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 13 Auflösung des CDD
1. Die Auflösung des CDD kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Liquidatoren sind der Vorsitzende oder der Schatzmeister als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes bestimmt.
3. Bei der Auflösung des CDD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des CDD an die Waldkircher Orgelstiftung hilfsweise an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
4. Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die zum Zeitpunkt der Auflösung dem CDD angehörenden Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 14 Datenschutz
Persönliche Daten werden nur im erforderlichen Umfang erhoben und ausschließlich für die Zwecke der Verbandsarbeit im Sinne des § 6 Abs. 1(b) DSGVO verwendet.
§ 15 Satzungsänderungsvorbehalt
Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen und/oder aus steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen. Das gilt auch für vom Registergericht und/oder vom zuständigen Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit diese nicht von wesentlicher Art sind.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2024 in Waldkirch/Breisgau beschlossen.
Entsprechend Feststellungsbescheid Finanzamt Hamburg vom 19.06.2024 wurde §2 geändert.
gez.: Vorsitzender
Wilhelm Reimann
Hier finden Sie die gesamte Satzung (PDF Dokument) des Club Deutscher Drehorgelfreunde (CDD) e.V.
Stand: 27.02.2025